Freie Plätze für 2024

Danke für Ihr Interesse an unseren Häusern! Die Termine in Echtzeit für unsere Kliniken finden Sie unter unserem Terminfinder: www.awosano-partner.de/termine.html Sollte Ihr Wunschtermin nicht mehr frei sein, schauen Sie gerne regelmäßig nach, Storni werden eingepflegt.


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1 Geltungsbereich

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der AWO SH gGmbH als Trägerin der Einrichtungen „Louise-Schroeder-Haus“ und des „Gertrud-Völcker-Haus“ einerseits und den Patientinnen/Patienten (nachfolgend nur „Patientin“) und dessen etwaige Begleit- oder Assistenzpflegeperson bei stationären Mutter-Kind Vorsorgemaßnahmen andererseits.

2 Vertrag

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Einrichtungsträgerin und der Patientin sind privatrechtlicher Natur. Die AGB werden für die Patientin wirksam, wenn diese ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnte sowie sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt hat.

Der Vertrag wird durch die Patientin auch für alle im Vertrag aufgeführten Personen geschlossen, für deren Vertragsverpflichtungen die Patientin wie für ihre eigenen Verpflichtungen einsteht.

3 Entgelt

Besteht eine Vergütungsvereinbarung des Kostenträgers der Patientin mit der Einrichtungsträgerin, rechnet die Einrichtungsträgerin direkt gegenüber dem Kostenträger ab.

Soweit ein pauschalierter Tagessatz vereinbart ist, sind alle für den Aufenthalt notwendigen Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Kinderbetreuung sowie alle medizinischen und therapeutischen Leistungen abgegolten. Der jeweilige Tagessatz gilt gleichermaßen für PatientInnen und Begleitpersonen. Soweit eine Vergütung nach Fallpauschalen vereinbart ist, treten diese an die Stelle des pauschalierten Tagessatzes.

Ist die Entgeltberechnung nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit einem Kostenträger geregelt, kann die Einrichtungsträgerin mit Vertragsabschluss die Entgeltberechnung (z.B. pauschalierter Tagessatz) verbindlich erklären.

4 Zahlungsbedingungen

Die Einrichtungsträgerin verlangt von der Patientin eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlich insgesamt zu zahlenden Entgeltes bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme.

Um eingehende Beträge ordnungsgemäß und rechtzeitig buchen zu können, sind bei Überweisungen die in der Rechnung erbetenen Angaben zu machen. Zahlungen ohne diese Angaben gelten nicht als Erfüllung.

4.1 gesetzlich Krankenversicherte

Für Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, entfällt eine Vorauszahlung, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des Entgeltes für eine oder mehrere Personen schriftlich erklärt hat und die entsprechende schriftliche Erklärung der Krankenkasse der Einrichtungsträgerin vorliegt.

Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme mit den von den Krankenkassen genannten Abrechnungsstellen.

Eine gesetzlich geregelte Zuzahlung des Versicherten wird für jeden Tag der Maßnahme fällig. Der Anreisetag und der Abreisetag werden hierbei jeweils als ganze Tage berechnet.

Die Zuzahlung wird durch die Patientin spätestens 21 Tage vor Anreise auf das von der Einrichtungsträgerin benannte Konto eingezahlt. Geht die Zuzahlung nicht fristgerecht bei der Einrichtungsträgerin ein, ist diese berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kurplatz anderweitig zu vergeben. Die Einrichtungsträgerin verrechnet die Zuzahlung in ihrer Rechnungslegung nach Ende der Maßnahme mit der Krankenkasse.

Die Zuzahlung entfällt, wenn die Patientin von der Zuzahlung befreit ist. Für diesen Fall legt die Patientin eine schriftliche Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse spätestens 10 Tage vor Anreise vor.

4.2 Privat Versicherte und sonstige Kostenträger

Übernimmt ein sonstiger Kostenträger oder Versicherer Entgelte teilweise oder ganz für eine oder mehrere Personen und liegt bei Vertragsschluss eine schriftliche Übernahmeerklärung vor, kann durch gesonderte Vereinbarung die Vorauszahlung gemindert werden oder gänzlich entfallen.

5 Rücktritt, Kündigung, vorzeitige Abreise

5.1 Durch die Patientin

Ein Rücktritt der Patientin ist vor Leistungsbeginn jederzeit möglich.

Soweit organisatorisch möglich, kann eine Umbuchung der Maßnahme zu einem anderen Termin als ursprünglich vereinbart vorgenommen werden. Tritt die Patientin vom Vertrag zurück oder tritt sie den Aufenthalt nicht an, so kann die Einrichtungsträgerin Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen bzw. Aufwendungen verlangen.

Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Die Höhe des pauschalen Ersatzanspruches, der Verwaltungskostenpauschale, beträgt max. 220€.

Es bleibt der Patientin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt des Aufenthaltes keine oder geringere Kosten entstanden sind. Von der Erhebung einer Verwaltungskostenpauschale kann in Einzelfällen Abstand genommen werden, wenn nachweislich gesundheitliche Gründe einem Antritt entgegenstehen.

5.2 Durch die Einrichtungsträgerin

Die Einrichtungsträgerin kann nach Beginn der Maßnahme kündigen, wenn die Patientin 

-im Vorfeld der Maßnahme ihrer Mitwirkungspflicht in der angegebenen Frist nicht nachkommt oder 

-während des Aufenthaltes sie selber oder in ihrem Vertrag aufgeführten Personen trotz Abmahnung durch ihr Verhalten andere gefährden oder sich sonst vertragswidrig verhalten. In diesem Falle ist die Einbehaltung einer Verwaltungskostenpauschale gerechtfertigt.

5.2.1 Zahlungsverzug

Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet, so kann die Einrichtungsträgerin nach einmaliger Mahnung mit einer Frist von 21 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Vorher gemachte Zusagen verfallen. Dies betrifft besonders das Freihalten von Kapazitäten, die für die Maßnahme erforderlich sind (in der Regel verfügbare Unterkünfte). Bezüglich der Zahlung der gesetzlichen Zuzahlung gilt Pkt. 4.1.

5.2.2 Verstoß gegen die Hausordnung

Die Patientin oder in ihrem Vertrag aufgeführten Personen haben die von der Einrichtungsträgerin erlassene Hausordnung einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Hausordnung kann zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Einrichtungsträgerin führen. Etwaige Ausfallkosten der Einrichtungsträgerin gehen bei einem Verstoß gegen die Hausordnung zu Lasten der Patientin.

5.3 Vorzeitige Abreise

Tritt die Patientin, ohne medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit, die Abreise vor Beendigung der Maßnahme an, so kann die Einrichtungsträgerin eine Verwaltungskostenpauschale für den ihr obliegenden Mehraufwand verlangen. Der Ersatzanspruch ist pauschaliert und max. 220€.

Es bleibt der Patientin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6 Gewährleistung / Haftung

Sofern die Leistung mangelhaft ist, kann die Patientin Abhilfe verlangen, vorausgesetzt, sie hat den Mangel angezeigt. Die Einrichtungsträgerin kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wird die Maßnahme durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann die Patientin den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die Einrichtungsträgerin eine ihr von der Patientin bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Für den Verlust von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten oder anderen Wertsachen oder die Beschädigung von Fahrzeugen, Kleidung oder anderen Gegenständen, die auf dem Gelände oder in der Klinik offen abgestellt sind, haftet die Einrichtungsträgerin nur, sofern der Schaden aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der Einrichtungsträgerin oder seiner MitarbeiterInnen entstanden ist. 

7 Zahlungsort und Gerichtsstand 

Zahlungsort und Gerichtsstand ist Kiel; für Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.

Stand: 01.10.2023

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